Satzung

SATZUNG

Alternative zur Erziehung im Heim

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: AZEH e.V. – Alternative zur Erziehung im Heim
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Aufnahme, Betreuung, Beratung und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
  2. Der Zweck wird verwirklicht nach Maßgabe des Bedarfs der vorhandenen Mittel insbesondere durch:
  • Durchführung von Elternarbeit.
  • Hilfe bei Ausbildung der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen.
  • Einrichtung und Durchführung von Modellprojekten zur Reintegration.
  • Forschungstätigkeit
  • Aus- und Fortbildungen
  • Zur Verfolgung seiner Ziele kann der Verein Zweckbetriebe betreiben.

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins
Der Verein ist Mitglied in den nachstehenden Verbänden:
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 bzw. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten sie auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch nach ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile, ihre geleisteten Sacheinlagen oder deren gemeinen Wert zurück.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins dem Zornröschen e.V. zu, der als steuerbegünstigt anerkannt ist. Als Auflage gilt, das Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Betreuung von Jugendlichen zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich für die Zwecke des Vereins einsetzen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins.
  3. Über den Beitritt fördernder außerordentlicher Mitglieder ohne Stimmrecht sowie ohne Teilnahmerecht an den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand.
  4. Klienten des AZEH können nicht Mitglied des Vereins werden. Frühestens ein Jahr nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses ist eine Aufnahme als Mitglied in den Verein möglich.
  5. Mitglieder, welche gleichzeitig Mitarbeiter*innen des Vereins sind, scheiden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch aus dem Verein aus. Ein Antrag auf Neuaufnahme ist unmittelbar möglich.
  6. Die Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages bleibt dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten.
  7. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet
  • durch Tod,
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Monatsende,
  • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn es dem Zweck des Vereines entgegenarbeitet,
  • bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  • durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind: der Vorstand, die Mitgliederversammlung
  2. Die Tätigkeit in dem Organ ist ehrenamtlich.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des §26 BGB aus zwei oder drei gleichberechtigten Personen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand gilt als gewählt, wenn er die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein oder Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen. Jedes Vorstandsmitglied hat ein Vetorecht. Auf das Vetorecht muss ausdrücklich verzichtet werden. Kann sich der Vorstand nicht einigen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen dem Verein und seinen Zielen gemäß angemessenen Anspruch auf Ersatz der Ihnen durch ihre Vorstandstätigkeit entstandenen Aufwendungen. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Post- und Telefonspesen, Schreib- und Kopierkosten. Für Fahrten mit dem PKW werden 0,30€/km, für sonstige Verkehrsmittel die nachgewiesenen Kosten erstattet.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Vereinsarbeit und hat ein Recht auf Auskunft und Untersuchung.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  • Einberufung und Eröffnung der Mitgliederversammlung,
  • Aufstellung der Haushalts- und Stellenplanung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern des Vereins.
  • Die Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte, die nach Bedeutung oder Umfang angesichts des Vereinsvermögens mit einem besonderen Risiko verbunden sein können, jedoch nur bis zu seinem wertmäßigen Umfang, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird,
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8a Berufung eines „Besonderen Vertreters des Vorstandes“
Diese Person nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Diese nach §30 BGB bestellte Person ist im Innenverhältnis an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Sie ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Vereinsprojekte. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:

  1. Budgetverantwortung
  2. Initiierung von Projekten und Maßnahmen
  3. Antragstellung gegenüber Behörden und Zuwendungsgebern
  4. Verwaltung und Vermietung der vereinseigenen Häuser
  5. Vertretung in Gerichtsverfahren
  6. Einstellung und Kündigung von Semester- und Jahrespraktikanten und Aushilfskräften
  7. Abschluss von Verträgen
  8. Anmietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Die besondere Person hat die Beschlüsse des Vorstandes einzuhalten; sie hat bei außergewöhnlichen Geschäften die ausdrückliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen, insbesondere:
  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundbesitz und grundstücksgleichen Rechten
  • Abschluss von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen
  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Aktivierungspflichtigen Gegenständen des Anlagevermögens
  • Die Gewährung von Sicherheiten aller Art, insbesondere die Übernahme von Bürgschaften und ähnlichen Verpflichtungen
  • Die Aufnahme von Finanzdarlehen
  • Die Einrichtung oder Aufgabe von Modellprojekten

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Zahl der Stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins von grundsätzlicher Art, insbesondere über die Wahl des Vorstandes, den Jahresbericht und die Entlastung der Vereinsorgane. Sie beschließt weiter über Mitwirkung von ehrenamtlichen Kräften sowie die Mitgliedsbeiträge.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt, oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für erforderlich hält.
  4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand; die Mitgliederversammlung kann die Leitung einem anderen Mitglied übertragen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt.
  6. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied des Vereins übertragbar, jedoch darf niemand mehr als zwei Stimmen insgesamt abgeben.
  7. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladungen müssen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens 14 Tagen (Datum des Poststempels ist ausreichend) erfolgen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, daß von einem Mitglied des Vorstandes oder von dem ihn vertretenden Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
  9. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  10. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung die das Nähere regelt.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Eintragung erfolgt.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Zur Änderung der Satzung ist ein Mehrheitsbeschluß von ¾ der Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Das Gleiche gilt für den Beschluß zur Auflösung des Vereins.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23 November 1982 angenommen. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft. Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.08.2023 geändert, sie tritt am gleichen Tag in Kraft.

Mönchengladbach 13.09.2023